Tatsache sei weiter auch, dass die Staatsanwaltschaft weder aus Übereifer, noch aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Damit müsse dem Beschwerdeführer im Ergebnis vorgehalten werden, dass er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise geschriebene Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung klar verletzt und dadurch letztlich auch das Strafverfahren veranlasst habe.