_ AG zu erwerben, habe somit auf irreführenden Zahlen basiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei somit für die Einleitung des Strafverfahrens und die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich kausal gewesen. Tatsache sei weiter auch, dass die Staatsanwaltschaft weder aus Übereifer, noch aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe.