4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, gestützt auf den Bericht des Dezernats Betrug/Wirtschaftskriminalität vom 3. Juli 2006 sei es Fakt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und (Mit)Eigentümer der F.________ AG gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen habe, was den möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft verunmöglicht habe. Der Entscheid der Privatklägerschaft, Aktien der F.________ AG zu erwerben, habe somit auf irreführenden Zahlen basiert.