3.2 Dem Beschwerdeführer wurde – soweit vorliegend wesentlich – zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich des Betrugs und der Urkundenfälschung strafbar gemacht, indem er die Jahresrechnungen 1997 bis 1999 geschönt habe und er durch Vorlage einer verfälschten Jahresrechnung 1997, Unterdrücken von Tatsachen sowie Falschangaben in der Gewährleistungsvereinbarung vom 12. März 1999 den Strafkläger über wesentliche Punkte getäuscht habe. Gestützt darauf habe der Strafkläger Vermögensverfügungen vorgenommen, woraus ihm ein Schaden resultiert sei.