3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer und (Mit-)Eigentümer der F.________ AG. Ab Anfang des Jahres 1999 prüfte der Strafkläger eine Übernahme der Gesellschaft, nachdem sich der Beschwerdeführer offenbar aufgrund der Überschuldung der Gesellschaft einerseits sowie seiner persönlichen Überschuldung andererseits zu einem Verkauf seiner Aktenmehrheit entschlossen hatte. Am 12. März 1999 erwarb der Strafkläger für CHF 240‘000.00 Aktien der F.________ AG vom Beschwerdeführer.