2.2 Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, für die ausgeschiedenen Verfahrenskosten und die Entschädigung sei vollumfänglich Rückgriff auf den Strafkläger zu nehmen. Diesbezüglich fehlt es ihm jedoch an einem rechtlich geschützten Interesse, zumal die Frage, ob der Staat für entstandene Kosten auf die Privatklägerschaft Rückgriff nimmt oder nicht, die Rechte des Beschwerdeführers nicht unmittelbar tangiert. Sein allfälliges diesbezügliches Interesse ist vielmehr rein faktisch