BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Auferlage der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten. 2.2 Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, für die ausgeschiedenen Verfahrenskosten und die Entschädigung sei vollumfänglich Rückgriff auf den Strafkläger zu nehmen.