Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt E.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 7. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.