November 2015 Anklage beim Regionalgericht Oberland. 1.2 Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 11. Februar 2016 (BK 15 309) eine gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 2. September 2016, dass die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten von total CHF 11‘749.70 A.________ zur Bezahlung auferlegt würden und ihm keine Entschädigung ausgerichtet werde. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob A.____