4 der Polizei einreichte, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis des gesamten Inhaltes hatte und damit auch wusste, dass der Beschuldigte als Quelle der inkriminierten Äusserung genannt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn er am 2. Oktober 2015 die Äusserung nicht selber gehört hatte. Es reicht, dass er Kenntnis der Anzeige hatte. Der Strafantrag ist damit offensichtlich zu spät gestellt worden und die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.