Die Ausgangslage ändert sich aber dadurch nicht grundlegend. Zwar war die inkriminierte Äusserung nur Gegenstand der Anzeige der Ehefrau. Ausgehend davon, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Ehemann handelt, dieser auf demselben Papier seine Anzeige deponierte und dieses ebenfalls als Ganzes bei