Die Ehefrau benannte die konkreten mutmasslichen Verleumdungen und es ist offensichtlich, dass sie auch wieder auf diese Bezug nahm. Damit wurde der Beschuldigte bereits im Oktober 2015 als Urheber der inkriminierten Äusserung benannt und war folglich auch als Täter bekannt. Eine sichere, zuverlässige Kenntnis lag nicht erst im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen vom 31. März 2016 vor. E.________ und D.________ bestätigten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 31. März 2016 lediglich nochmals, dass der Beschuldigte diese Aussage ihnen gegenüber getätigt habe. Die Ausgangslage ändert sich aber dadurch nicht grundlegend.