Dieser Schluss beruht nicht auf einer einseitigen Interpretation zu Gunsten des Beschuldigten. Die Formulierung «ihrer Verleumdungen» nimmt klar Bezug auf sämtliche wiedergegebenen Äusserungen durch D.________ und damit auch auf die hier in Frage stehende Äusserung. Es ist nicht, wie der Beschwerdeführer angibt, allgemein die Rede davon, dass der Name des Beschuldigten mehrmals als Quelle von Aussagen erwähnt worden ist. Die Ehefrau benannte die konkreten mutmasslichen Verleumdungen und es ist offensichtlich, dass sie auch wieder auf diese Bezug nahm.