6. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Frau am 7. Oktober 2015 bei der Polizei ein Schreiben abgegeben haben. Dieses umfasst in einem ersten Teil die Anzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen «Beschimpfung/Ehrverletzung (Nötigung?)» sowie im zweiten Teil die Anzeige des Beschwerdeführers wegen Beschimpfung/Drohung. Die inkriminierte Äusserung ist Gegenstand der Anzeige der Ehefrau. D.________ habe gesagt, sie sei eine böse Frau und möge keine Kinder; wegen der lauten Kirchenglocken hätten sie auch schon reklamiert. Sie solle sich schämen als Familientherapeutin einen Mann zu haben, der sich Kindern im String zeige.