Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses «Kennenmüssen» des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 mit Verweis auf BGE 76 IV 1 E. 2; 126 IV 131 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_631/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.3). 6. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Frau am 7. Oktober 2015 bei der Polizei ein Schreiben abgegeben haben.