Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses «Kennenmüssen» des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 mit Verweis auf BGE 76 IV 1 E. 2; 126 IV 131 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_631/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.3).