Im Schreiben seien mehrere beleidigende Äusserungen nacheinander wiedergegeben. Ausserdem sei in allgemeiner Weise die Rede davon, dass der Beschuldigte mehrmals als Quelle solcher Aussagen erwähnt worden sei. Dies erst im darauffolgenden Textabschnitt. Daher sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass er schon bei der Auseinandersetzung am 2. Oktober 2015 bzw. bei der Anzeigeerstattung am 7. Oktober 2015 gewusst habe, dass der Beschuldigte diese beleidigende Äusserung über ihn verbreitet habe. Zweifelsfrei habe er dies erst am 31. März 2016 gewusst. Die Strafantragsfrist sei daher am 28. Juni 2016 noch nicht verstrichen gewesen.