Das sei vorliegend aufgrund der verpassten Antragsfrist nicht der Fall. 3.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es sei von einem rechtzeitigen Strafantrag auszugehen. Die Strafantragsfrist beginne erst zu laufen, wenn der Täter bekannt sei. Dem besagten Schreiben könne nicht eindeutig entnommen werden, dass D.________ und/oder E.________ bei der Auseinandersetzung am 2. Oktober 2015 ihm gegenüber geäussert hätten, der Beschuldigte habe die Äusserung gemacht, dass er (der Beschwerdeführer) sich im String vor Kindern zeige. Im Schreiben seien mehrere beleidigende Äusserungen nacheinander wiedergegeben.