_ wurde dabei noch 5x als Quelle ihrer Verleumdungen genannt». Damit habe der Beschwerdeführer nicht erst an der Vergleichsverhandlung vom 31. März 2016 von der Quelle der Verleumdung erfahren, sondern habe dies schon gewusst, als er und seine Ehefrau am 7. Oktober 2015 gegen D.________ und E.________ Anzeige erstattet hätten. Die Strafantragsfrist sei somit spätestens am 6. Januar 2016 abgelaufen. Der Grundsatz in dubio pro duriore greife nur dann, wenn auf eine Anzeige überhaupt einzutreten sei. Das sei vorliegend aufgrund der verpassten Antragsfrist nicht der Fall.