Dieses Schreiben sei vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam verfasst und schliesslich auch gemeinsam der Polizei übergeben worden. Der Inhalt des Schreibens sei sicher auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Im Schreiben werde ausgeführt, dass D.________ gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers die Äusserung gemacht habe, dass sich der Beschwerdeführer vor Kindern im String zeige. Es sei auch die Rede davon gewesen, dass die Quelle dieser Verleumdung der Beschuldigte sei. Ausserdem stehe wörtlich: «Der Name von Herr A.________ wurde dabei noch 5x als Quelle ihrer Verleumdungen genannt».