Dabei sei zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden. Darin hätten D.________ und E.________ bestätigt, dass die inkriminierende Äusserung, der Beschwerdeführer habe sich im String Kindern gezeigt, vom Beschuldigten verbreitet worden sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten unter Verweis auf Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO nicht an die Hand mit der Begründung, die Frist zur Stellung eines Strafantrags sei am 28. Juni 2016 längst abgelaufen gewe-