Unter anderem habe D.________ am 2. Oktober 2015 gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers gesagt, sie (Frau F.________) habe hier gar nichts zu sagen, sie solle sich schämen, als praktizierende Familientherapeutin einen Ehemann (den Beschwerdeführer) zu haben, der sich im String den Kindern zeige. Am 31. März 2016 habe eine Einigungsverhandlung vor der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Dabei sei zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden.