3. 3.1 Gemäss Anzeige vom 28. Juni 2016 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befinden sich in einem nachbarschaftlichen Streit mit D.________ und E.________. Am 27. September 2015 und am 2. Oktober 2015 hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau die beiden Nachbarn darauf hinweisen wollen, dass ihre Kinder nicht auf der Gemeinschaftsparzelle spielen dürften. Dabei sei die Situation eskaliert und D.________ und E.________ hätten sie beleidigt. Unter anderem habe D.___