Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens, insbesondere zur Durchführung der am 15. August 2016 beantragten Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte nach zweimaliger Fristerstreckung am 7. Dezember 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.