Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 370 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 24. August 2016 (EO 16 7446) Erwägungen: 1. Am 28. Juni 2016 erstattete B.________ Strafanzeige gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, stellte Straf- antrag und konstituierte sich im Straf- und Zivilpunkt als Privatkläger. Am 24. Au- gust 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Sep- tember 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens, insbesondere zur Durch- führung der am 15. August 2016 beantragten Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Ab- weisung. Der Beschwerdeführer replizierte nach zweimaliger Fristerstreckung am 7. Dezember 2016 und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger durch die Nichtanhandnahme seiner An- zeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Anzeige vom 28. Juni 2016 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befinden sich in einem nachbarschaftli- chen Streit mit D.________ und E.________. Am 27. September 2015 und am 2. Oktober 2015 hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau die beiden Nachbarn darauf hinweisen wollen, dass ihre Kinder nicht auf der Gemeinschafts- parzelle spielen dürften. Dabei sei die Situation eskaliert und D.________ und E.________ hätten sie beleidigt. Unter anderem habe D.________ am 2. Oktober 2015 gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers gesagt, sie (Frau F.________) habe hier gar nichts zu sagen, sie solle sich schämen, als praktizie- rende Familientherapeutin einen Ehemann (den Beschwerdeführer) zu haben, der sich im String den Kindern zeige. Am 31. März 2016 habe eine Einigungsverhand- lung vor der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Dabei sei zwischen den Parteien ei- ne schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden. Darin hätten D.________ und E.________ bestätigt, dass die inkriminierende Äusserung, der Beschwerdeführer habe sich im String Kindern gezeigt, vom Beschuldigten verbreitet worden sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten unter Ver- weis auf Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO nicht an die Hand mit der Begründung, die Frist zur Stellung eines Strafantrags sei am 28. Juni 2016 längst abgelaufen gewe- 2 sen. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Frau am 7. Oktober 2015 bei der Polizei Anzeige erstattet gegen D.________ und E.________. Dabei hätten sie der Polizei ein Schreiben abgegeben, in dem die Auseinandersetzung mit D.________ und E.________ aus ihrer Sicht geschildert werde. Darin schildere un- ter anderem der Beschwerdeführer in «Ich-Form», wie er von E.________ be- schimpft und bedroht worden sei. Dieses Schreiben sei vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam verfasst und schliesslich auch gemeinsam der Polizei übergeben worden. Der Inhalt des Schreibens sei sicher auch dem Beschwerde- führer bekannt gewesen. Im Schreiben werde ausgeführt, dass D.________ ge- genüber der Ehefrau des Beschwerdeführers die Äusserung gemacht habe, dass sich der Beschwerdeführer vor Kindern im String zeige. Es sei auch die Rede da- von gewesen, dass die Quelle dieser Verleumdung der Beschuldigte sei. Ausser- dem stehe wörtlich: «Der Name von Herr A.________ wurde dabei noch 5x als Quelle ihrer Verleumdungen genannt». Damit habe der Beschwerdeführer nicht erst an der Vergleichsverhandlung vom 31. März 2016 von der Quelle der Ver- leumdung erfahren, sondern habe dies schon gewusst, als er und seine Ehefrau am 7. Oktober 2015 gegen D.________ und E.________ Anzeige erstattet hätten. Die Strafantragsfrist sei somit spätestens am 6. Januar 2016 abgelaufen. Der Grundsatz in dubio pro duriore greife nur dann, wenn auf eine Anzeige überhaupt einzutreten sei. Das sei vorliegend aufgrund der verpassten Antragsfrist nicht der Fall. 3.3 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es sei von einem rechtzeitigen Strafantrag auszugehen. Die Strafantragsfrist beginne erst zu laufen, wenn der Täter bekannt sei. Dem besagten Schreiben könne nicht eindeutig entnommen werden, dass D.________ und/oder E.________ bei der Auseinandersetzung am 2. Oktober 2015 ihm gegenüber geäussert hätten, der Beschuldigte habe die Äus- serung gemacht, dass er (der Beschwerdeführer) sich im String vor Kindern zeige. Im Schreiben seien mehrere beleidigende Äusserungen nacheinander wiederge- geben. Ausserdem sei in allgemeiner Weise die Rede davon, dass der Beschuldig- te mehrmals als Quelle solcher Aussagen erwähnt worden sei. Dies erst im darauf- folgenden Textabschnitt. Daher sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass er schon bei der Auseinandersetzung am 2. Oktober 2015 bzw. bei der Anzeigeerstattung am 7. Ok- tober 2015 gewusst habe, dass der Beschuldigte diese beleidigende Äusserung über ihn verbreitet habe. Zweifelsfrei habe er dies erst am 31. März 2016 gewusst. Die Strafantragsfrist sei daher am 28. Juni 2016 noch nicht verstrichen gewesen. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 3 5. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kennt- nis des Täters (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 31 StGB). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt be- gangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Per- son einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher An- schuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses «Kennenmüssen» des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 mit Verweis auf BGE 76 IV 1 E. 2; 126 IV 131 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_631/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.3). 6. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Frau am 7. Oktober 2015 bei der Polizei ein Schreiben abgegeben haben. Dieses umfasst in einem ersten Teil die Anzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen «Beschimp- fung/Ehrverletzung (Nötigung?)» sowie im zweiten Teil die Anzeige des Beschwer- deführers wegen Beschimpfung/Drohung. Die inkriminierte Äusserung ist Gegen- stand der Anzeige der Ehefrau. D.________ habe gesagt, sie sei eine böse Frau und möge keine Kinder; wegen der lauten Kirchenglocken hätten sie auch schon reklamiert. Sie solle sich schämen als Familientherapeutin einen Mann zu haben, der sich Kindern im String zeige. Die Praxis könne ja nicht laufen, denn sie habe noch keine Leute gesehen. Abschliessend hält die Ehefrau fest, der Name des Be- schuldigten sei dabei noch 5 Mal als Quelle ihrer Verleumdungen genannt worden. Entgegen der Ausführungen in der Replik geht aus dieser Anzeige hervor, dass der Beschuldigte konkret und mehrfach als Urheber (auch) der inkriminierten Äusse- rung bezeichnet wird. Dieser Schluss beruht nicht auf einer einseitigen Interpretati- on zu Gunsten des Beschuldigten. Die Formulierung «ihrer Verleumdungen» nimmt klar Bezug auf sämtliche wiedergegebenen Äusserungen durch D.________ und damit auch auf die hier in Frage stehende Äusserung. Es ist nicht, wie der Be- schwerdeführer angibt, allgemein die Rede davon, dass der Name des Beschuldig- ten mehrmals als Quelle von Aussagen erwähnt worden ist. Die Ehefrau benannte die konkreten mutmasslichen Verleumdungen und es ist offensichtlich, dass sie auch wieder auf diese Bezug nahm. Damit wurde der Beschuldigte bereits im Ok- tober 2015 als Urheber der inkriminierten Äusserung benannt und war folglich auch als Täter bekannt. Eine sichere, zuverlässige Kenntnis lag nicht erst im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen vom 31. März 2016 vor. E.________ und D.________ bestätigten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 31. März 2016 lediglich nochmals, dass der Beschuldigte diese Aussage ihnen gegenüber getätigt habe. Die Ausgangslage ändert sich aber dadurch nicht grundlegend. Zwar war die inkriminierte Äusserung nur Gegenstand der Anzeige der Ehefrau. Ausgehend da- von, dass es sich beim Beschwerdeführer um ihren Ehemann handelt, dieser auf demselben Papier seine Anzeige deponierte und dieses ebenfalls als Ganzes bei 4 der Polizei einreichte, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis des gesamten Inhaltes hatte und damit auch wusste, dass der Beschul- digte als Quelle der inkriminierten Äusserung genannt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn er am 2. Oktober 2015 die Äusserung nicht selber gehört hatte. Es reicht, dass er Kenntnis der Anzeige hatte. Der Strafantrag ist damit offensichtlich zu spät gestellt worden und die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 18. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6