3 anwältin eingesetzt worden ist. Ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente begründen somit keinen Ausstandsgrund. Soweit der Gesuchsteller die Parteivertreter als befangen bezeichnet, kann er nicht gehört werden. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO) gelten nur für Personen, die in der Strafbehörde tätig sind. 3.4 Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.