(nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Dieses Gesuch leitete die Generalstaatsanwaltschaft am 8. September 2016 zuständigkeitshalber und ohne sich inhaltlich zum Ausstandsgesuch zu äussern an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel wurde in Anbetracht der nachstehenden Ausführungen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).