Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 368 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller a.o. Generalstaatsanwältin B.________, Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, gewerbsmässigem Be- trug etc. Erwägungen: 1. Im vor Obergericht des Kantons Bern hängigen Strafverfahren SK 16 271 gegen A.________ setzte die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin B.________ als a.o. Generalstaatsanwältin ein (Verfügung vom 16. August 2016). Mit Eingabe vom 26. August 2016 stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der General- staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B.________ (nach- folgend: Gesuchsgegnerin). Dieses Gesuch leitete die Generalstaatsanwaltschaft am 8. September 2016 zuständigkeitshalber und ohne sich inhaltlich zum Ausstandsgesuch zu äussern an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel wurde in Anbetracht der nachstehen- den Ausführungen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312]). 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 lit. b StPO). Auf das form- und fristge- rechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 2.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitge- hend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen un- voreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder andere Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersu- chen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu er- wecken (Entscheid des Bundesgerichts1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Ver- fahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Per- son sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfah- rensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, 2 a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. 2.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmassige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Dem- nach hat die in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt. 3. Ausstandsgründe im obgenannten Sinn sind vorliegend nicht ersichtlich: 3.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich gegen Staatsanwältin B.________, welche im Berufungsverfahren als a.o. Generalstaatsanwältin eingesetzt worden ist. Der Ge- suchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin müsse (u.a.) mit Blick auf ihr Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren als erheblich befangen und korrumpiert bezeichnet werden, weshalb er deren Entbindung und Ersetzung verlange. 3.2 Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt/eine Staatsanwältin ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während ei- nes Verfahrens einnimmt (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 StPO), zu differenzieren. Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Ver- fahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In die- sem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehal- ten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsan- waltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorge- hen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1. mit Hinweisen; in: Pra 101 [2012] Nr. 123). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklage- schrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschul- digten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staats- anwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen, in: Pra 101 [2012] Nr. 123). 3.3 Staatsanwältin B.________ nahm nach Anklageerhebung eine Parteirolle ein und war demzufolge im Hauptverfahren nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet. Gleiches gilt für das Rechtsmittelverfahren, in welchem sie als a.o. Generalstaats- 3 anwältin eingesetzt worden ist. Ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente begründen somit keinen Ausstandsgrund. Soweit der Gesuchsteller die Parteivertreter als befangen bezeichnet, kann er nicht gehört werden. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO) gelten nur für Personen, die in der Strafbehörde tätig sind. 3.4 Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kosten- pflichtig. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin Bern, 20. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5