8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet, da er keinen entsprechenden Antrag gestellt und seine Eingabe auf Amtspapier verfasst hat. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.