So hatte der Beschwerdeführer das zweite, ausführlichere ärztliche Attest ohne Geheimhaltungsvorbehalt eingereicht, jedenfalls nicht explizit als nur zur Kenntnisnahme des Gerichts bestimmt. Er musste daher damit rechnen, dass auch die Gegenpartei Kenntnis davon erhielt, denn das Vorenthalten von Urkunden gegenüber einer Prozesspartei bedarf bestimmter Gründe und stellt die Ausnahme dar. 7.3 Folglich sind mit Sicherheit weder Art. 312 oder Art. 320 StGB noch ein anderer Straftatbestand erfüllt und ist die Beschwerde materiell abzuweisen.