5 Parteien. Ausserdem bilden ärztliche Atteste in aller Regel Aktenbestandteil. Insgesamt bringt es das Bundesgericht auch aus strafrechtlicher Sicht mit deutlichen Worten auf den Punkt (________ [Aktennummer] vom ________ E. ________): Das Vorgehen des kantonalen Gerichts nach dem zweiten Ausstandsbegehren vom 16. April 2015 ist in keiner Weise zu beanstanden. So hatte der Beschwerdeführer das zweite, ausführlichere ärztliche Attest ohne Geheimhaltungsvorbehalt eingereicht, jedenfalls nicht explizit als nur zur Kenntnisnahme des Gerichts bestimmt.