8 EMRK im Einzelnen die Interessenabwägung bei der Herausgabe von persönlichen Daten vorzunehmen ist, da – wie bereits erörtert – in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ersichtlich ist. Das Kenntnis-Nehmen und Kennt- nis-Geben von Prozesseingaben ist letztlich Ausfluss des rechtlichen Gehörs der