Im Gegenteil äussern sich diese prägnant zur Thematik und treffen den Nagel auf den Kopf. Auch trifft es nicht zu, dass der Beschuldigte irgendetwas – namentlich seine Unschuld – beweisen müsste. Insoweit scheint der Beschwerdeführer das Wesen eines Strafverfahrens nicht erfasst zu haben. Strafrechtlich irrelevant ist ebenfalls die Frage, wie mit Blick auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK im Einzelnen die Interessenabwägung bei der Herausgabe von persönlichen Daten vorzunehmen ist, da – wie bereits erörtert – in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ersichtlich ist.