Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdekammer schliesst sich den (in allen zentralen Aspekten deckungsgleichen) Argumenten des zuständigen Staatsanwalts, der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten an. Auf diese einlässlichen Darlegungen der Sach- und Rechtslage kann verwiesen werden (vorne E. 4, 5 und 6). Ihnen bleibt nur Weniges ergänzend beizufügen: Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er in den Repliken geltend macht, dass die Ausführungen insbesondere des Bundesgerichts hier nicht beachtet werden könnten. Im Gegenteil äussern sich diese prägnant zur Thematik und treffen den Nagel auf den Kopf.