Ein Geheimnis offenbart, wer es einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Nach Art. 312 StGB macht sich des Amtsmissbrauchs strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG haben Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 7.2 Die Beschwerde ist unbegründet.