6. Der Beschuldigte führt in seiner Eingabe aus, dass er unter Verweis auf die angefochtene, zweifelsfrei korrekte Verfügung der Staatsanwaltschaft auf eine einlässliche Stellungnahme verzichte. Das Begehren des Beschwerdeführers sei haltlos. Der Vollständigkeit halber weise er darauf hin, dass der Beschwerdeführer das ihn betreffende Urteil des G.________ (Gericht) vom ________ (________ [Aktennummer]) beim Bundesgericht angefochten gehabt habe. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom ________ (________ [Aktennummer]) den Entscheid des G.________ (Gericht) bestätigt.