Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs könne auf die Erwägungen des Staatsanwalts verwiesen werden. Mangels Vorliegens einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat habe ferner eine allfällig strafbare Teilnahme von Dr. med. C.________ nicht geprüft werden müssen (sog. limitierte Akzessorietät; BGE 129 IV 124 E. 3.2).