Im Übrigen sei das Attest denjenigen Parteien weitergeleitet worden, welche gemäss Art. 23 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten hätten. Der Beschuldigte habe mithin die Unterlagen über den Gesundheitszustand nicht unbefugten Dritten zugestellt. Er habe mangels Offenbarung eines Geheimnisses auf die Einwilligung der vorgesetzten Behörde verzichten können. In objektiver Hinsicht sei eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zu verneinen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs könne auf die Erwägungen des Staatsanwalts verwiesen werden.