Dass der Beschuldigte in der Folge die Beilagen des zweiten Gesuchs zugestellt habe, sei nicht widersprüchlich. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte die persönlichen Daten des Beschwerdeführers soweit möglich vertraulich behandelt habe. Auch habe der Staatsanwalt zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Willen zur Geheimhaltung des Attests nicht kundgegeben habe. Er habe zwar das Gesuch an den «Präsidenten» des G.________ (Gericht) adressiert, ohne dabei aber den Zusatz «persönlich» anzubringen. Im Übrigen sei das Attest denjenigen Parteien weitergeleitet worden, welche gemäss Art.