In subjektiver Hinsicht beruhe dieser Vorwurf auf Spekulationen über den Willen des Beschuldigten. Dieser habe das erste Gesuch um Verschiebung der Verhandlung abgewiesen und das ärztliche Attest den Parteien nicht zugestellt. Weil durch die Abweisung des Gesuchs die Interessen der Kläger an der Durchführung des Klageverfahrens nicht tangiert worden seien, sei es aber auch nicht nötig gewesen, das Attest weiterzuleiten. Dass der Beschuldigte in der Folge die Beilagen des zweiten Gesuchs zugestellt habe, sei nicht widersprüchlich.