5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt sowie seine vorgängigen Ausführungen wiederhole, darauf nicht einzugehen sei. Der Beschwerdeführer werfe dem Beschuldigten zur Hauptsache vor, er habe ihn in täuschender Weise dazu veranlasst, vertrauliche Dokumente über seinen Gesundheitszustand herauszugeben; der Beschuldigte habe die Unterlagen daraufhin unbefugt weitergeleitet. In subjektiver Hinsicht beruhe dieser Vorwurf auf Spekulationen über den Willen des Beschuldigten.