Die Prozessfähigkeit einer Partei sei für die Gegenpartei von erheblichem prozessualem Interesse. So habe die kurzfristige Absetzung der Schlussverhandlung das Interesse der Kläger an einem beförderlichen Verfahrensabschluss tangiert und habe begründet werden müssen. Der Beschuldigte habe kein Geheimnis unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht, weshalb in objektiver Hinsicht keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliege. Aus den gleichen Gründen habe der Beschuldigte nicht pflichtwidrig gehandelt und kei-