4. Der Staatsanwalt hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe seinem Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung ein ärztliches Attest beigelegt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte den Inhalt dieses Attests den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht habe. Einerseits habe der Beschwerdeführer bei der Einreichung keine erkennbaren Vorbehalte angebracht. Andererseits seien keine dem Akteneinsichtsrecht der Parteien überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich. Die Prozessfähigkeit einer Partei sei für die Gegenpartei von erheblichem prozessualem Interesse.