Auch habe der Beschuldigte den Beweis nicht erbracht, dass er das Einverständnis der übergeordneten Behörde gehabt habe, die geheimen Daten zu offenbaren. Es liege eine Verletzung von Art. 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) vor. Die Gegenparteien im Verwaltungsjustizverfahren hätten kein übergeordnetes Interesse dargetan, um Einblick in das ärztliche Attest zu erhalten; diese Tatsachen seien ergänzend strafrechtlich zu verfolgen.