In den Repliken schliesslich finden sich in erster Linie Wiederholungen der beschwerdeführerischen Argumente. So bringt er mehrfach vor, er habe das ärztliche Attest persönlich an den Beschuldigten adressiert, nachdem dieser ihm den Eindruck vermittelt habe, das Arztzeugnis vertraulich zu behandeln. Im Weiteren sei es nicht zulässig, für das vorliegende Verfahren (mangels deren Zuständigkeiten) auf die Ausführungen der anderen in das Geschäft involvierten Gerichtsinstanzen zurückzugreifen. Auch habe der Beschuldigte den Beweis nicht erbracht, dass er das Einverständnis der übergeordneten Behörde gehabt habe, die geheimen Daten zu offenbaren.