__ konsultieren können. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das zweite Gesuch von sich aus eingereicht habe, sei falsch. Der Beschuldigte habe das erste Gesuch nicht an die Parteien weitergeleitet und in der Verfügung vom 26. Februar 2015 ausgeführt, dass die Prüfung der Begründetheit eines Verschiebungsgesuchs Sache des Gerichts sei. Durch dieses Verhalten habe er ihn, den Beschwerdeführer, arglistig darüber getäuscht und ihn glauben lassen, dass sein zweites Gesuch nur gerichtsintern behandelt werde. Trotzdem habe der Beschuldigte die ergänzende Bestätigung des Arztes mit vertraulichen Informationen den Parteien weitergeleitet.