3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Anzeige im Wesentlichen fest, er sei seit den Jahren 2006 und 2007 mit den Krankenkassen des Kantons Bern und F.________ in ein Gerichtsverfahren verwickelt. Das G.________ (Gericht) habe im Oktober 2013 einen Entscheid gefällt, welcher vom Bundesgericht wegen Formmängeln an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei. In der Folge sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Er habe dem Beschuldigten einen Arztbericht zukommen lassen. Die im Bericht enthaltenen Daten seien anschliessend an F.____