Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die form- und fristgerechte Beschwerde ist materiell zu behandeln, soweit sie das Anfechtungsobjekt betrifft. Wenn der Beschuldigte in der Replik vom 14. November 2016 zusätzliche Strafverfolgungen beantragt, so liegen diese Begehren ausserhalb des Streitgegenstands ist darauf nicht einzutreten.