1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und seine Anzeige sei zu bearbeiten. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2016. 1.4 Mit Repliken vom 27. Oktober 2016 sowie vom 14. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.