Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 367 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, evtl. Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 22. August 2016 (BA 15 193) Erwägungen: 1. 1.1 B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 16. April 2015 Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), Richter am E________ (Gericht) des Kantons Bern, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventuell Amts- missbrauchs. Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 22. August 2016 wurde das Verfahren nicht an die Hand genom- men. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2016 Be- schwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und seine Anzeige sei zu bearbeiten. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinn- gemäss der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2016. 1.4 Mit Repliken vom 27. Oktober 2016 sowie vom 14. November 2016 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die form- und fristgerechte Beschwerde ist materiell zu behandeln, soweit sie das Anfechtungsobjekt betrifft. Wenn der Beschuldigte in der Replik vom 14. November 2016 zusätzliche Strafverfolgungen beantragt, so liegen diese Be- gehren ausserhalb des Streitgegenstands ist darauf nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Anzeige im Wesentlichen fest, er sei seit den Jahren 2006 und 2007 mit den Krankenkassen des Kantons Bern und F.________ in ein Gerichtsverfahren verwickelt. Das G.________ (Gericht) habe im Oktober 2013 einen Entscheid gefällt, welcher vom Bundesgericht wegen Formmängeln an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei. In der Folge sei er aus gesundheitli- chen Gründen nicht in der Lage gewesen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Er habe dem Beschuldigten einen Arztbericht zukommen lassen. Die im Bericht enthaltenen Daten seien anschliessend an F.________ und an die Krankenversi- cherer verschickt worden. Der Beschuldigte habe damit ein medizinisches Ge- heimnis sowie persönliche Daten ohne Einwilligung und Entbindung verbreitet. Er habe gewusst, dass diese Informationen von der Gegenpartei verwendet werden könnten und daher in Schädigungsabsicht gehandelt. In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer vorneweg eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt zusammengefasst vor, der 2 Staatsanwalt erwähne nicht, dass er mit Eingabe vom 5. Juli 2016 seine Anzeige gegenüber Dr. med. C.________ erweitert habe. Der Staatsanwalt vernachlässige, dass er – der Beschwerdeführer – zwei unterschiedliche Gesuche um Verschie- bung der Verhandlung eingereicht habe. Der Beschuldigte habe das erste Gesuch mangels hinreichender Dokumentation über den Gesundheitszustand abgewiesen. Der Beschuldigte hätte für die Beurteilung der Prozessfähigkeit jedoch den Beisit- zenden Dr. med. C.________ konsultieren können. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das zweite Gesuch von sich aus eingereicht habe, sei falsch. Der Beschuldigte habe das erste Gesuch nicht an die Parteien weitergeleitet und in der Verfügung vom 26. Februar 2015 ausgeführt, dass die Prüfung der Begründet- heit eines Verschiebungsgesuchs Sache des Gerichts sei. Durch dieses Verhalten habe er ihn, den Beschwerdeführer, arglistig darüber getäuscht und ihn glauben lassen, dass sein zweites Gesuch nur gerichtsintern behandelt werde. Trotzdem habe der Beschuldigte die ergänzende Bestätigung des Arztes mit vertraulichen In- formationen den Parteien weitergeleitet. In den Repliken schliesslich finden sich in erster Linie Wiederholungen der be- schwerdeführerischen Argumente. So bringt er mehrfach vor, er habe das ärztliche Attest persönlich an den Beschuldigten adressiert, nachdem dieser ihm den Ein- druck vermittelt habe, das Arztzeugnis vertraulich zu behandeln. Im Weiteren sei es nicht zulässig, für das vorliegende Verfahren (mangels deren Zuständigkeiten) auf die Ausführungen der anderen in das Geschäft involvierten Gerichtsinstanzen zurückzugreifen. Auch habe der Beschuldigte den Beweis nicht erbracht, dass er das Einverständnis der übergeordneten Behörde gehabt habe, die geheimen Daten zu offenbaren. Es liege eine Verletzung von Art. 18 Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 8 Europäische Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) vor. Die Gegenparteien im Verwaltungs- justizverfahren hätten kein übergeordnetes Interesse dargetan, um Einblick in das ärztliche Attest zu erhalten; diese Tatsachen seien ergänzend strafrechtlich zu ver- folgen. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in nicht weiter begründeten Behauptungen, so etwa dass sämtliche Standpunkte, welche den Seinen nicht stützen, falsch oder zumindest vorliegend nicht einschlä- gig seien – namentlich auch derjenige des Bundesgerichts. 4. Der Staatsanwalt hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe seinem Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung ein ärztliches Attest beigelegt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte den Inhalt dieses At- tests den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht habe. Einerseits habe der Be- schwerdeführer bei der Einreichung keine erkennbaren Vorbehalte angebracht. Andererseits seien keine dem Akteneinsichtsrecht der Parteien überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen ersichtlich. Die Prozessfähigkeit einer Partei sei für die Gegenpartei von erheblichem prozessualem Interesse. So habe die kurzfris- tige Absetzung der Schlussverhandlung das Interesse der Kläger an einem beför- derlichen Verfahrensabschluss tangiert und habe begründet werden müssen. Der Beschuldigte habe kein Geheimnis unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht, wes- halb in objektiver Hinsicht keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliege. Aus den gleichen Gründen habe der Beschuldigte nicht pflichtwidrig gehandelt und kei- 3 nen Amtsmissbrauch begangen. Im Übrigen sei die Weiterleitung einer Parteiein- gabe nicht mit einer Ausübung hoheitlicher Gewalt oder mit behördlichem Zwang verbunden. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt sowie seine vorgängigen Ausführungen wiederhole, darauf nicht einzugehen sei. Der Beschwerdeführer wer- fe dem Beschuldigten zur Hauptsache vor, er habe ihn in täuschender Weise dazu veranlasst, vertrauliche Dokumente über seinen Gesundheitszustand herauszuge- ben; der Beschuldigte habe die Unterlagen daraufhin unbefugt weitergeleitet. In subjektiver Hinsicht beruhe dieser Vorwurf auf Spekulationen über den Willen des Beschuldigten. Dieser habe das erste Gesuch um Verschiebung der Verhandlung abgewiesen und das ärztliche Attest den Parteien nicht zugestellt. Weil durch die Abweisung des Gesuchs die Interessen der Kläger an der Durchführung des Kla- geverfahrens nicht tangiert worden seien, sei es aber auch nicht nötig gewesen, das Attest weiterzuleiten. Dass der Beschuldigte in der Folge die Beilagen des zweiten Gesuchs zugestellt habe, sei nicht widersprüchlich. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte die persönlichen Daten des Beschwerdeführers so- weit möglich vertraulich behandelt habe. Auch habe der Staatsanwalt zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Willen zur Geheimhaltung des At- tests nicht kundgegeben habe. Er habe zwar das Gesuch an den «Präsidenten» des G.________ (Gericht) adressiert, ohne dabei aber den Zusatz «persönlich» anzubringen. Im Übrigen sei das Attest denjenigen Parteien weitergeleitet worden, welche gemäss Art. 23 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten hätten. Der Beschuldigte habe mithin die Unterlagen über den Gesundheitszustand nicht unbefugten Dritten zugestellt. Er habe mangels Offenbarung eines Geheimnisses auf die Einwilligung der vorgesetzten Behörde verzichten können. In objektiver Hin- sicht sei eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zu verneinen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs könne auf die Erwägungen des Staatsanwalts ver- wiesen werden. Mangels Vorliegens einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat habe ferner eine allfällig strafbare Teilnahme von Dr. med. C.________ nicht geprüft werden müssen (sog. limitierte Akzessorietät; BGE 129 IV 124 E. 3.2). 6. Der Beschuldigte führt in seiner Eingabe aus, dass er unter Verweis auf die ange- fochtene, zweifelsfrei korrekte Verfügung der Staatsanwaltschaft auf eine einlässli- che Stellungnahme verzichte. Das Begehren des Beschwerdeführers sei haltlos. Der Vollständigkeit halber weise er darauf hin, dass der Beschwerdeführer das ihn betreffende Urteil des G.________ (Gericht) vom ________ (________ [Akten- nummer]) beim Bundesgericht angefochten gehabt habe. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom ________ (________ [Aktennummer]) den Entscheid des G.________ (Gericht) bestätigt. Dabei sei auch die Verfahrensinstruktion höch- strichterlich geprüft und in aller Klarheit als rechtmässig beurteilt worden (E. ________ des Urteils des G.________ (Gericht) und E. ________ des Urteils des Bundesgerichts). Schliesslich sei zu erwähnen, dass die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des E.________ (Gericht) der Ermächtigung des Grossen Rates 4 bedürfe. Eine Zivilklage sei Kraft Art. 101 f. Personalgesetz (PG; BSG 153.01) in Verbindung mit Art. 61 Obligationenrecht (OR; SR 220) unzulässig. 7. 7.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Sie verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu ent- scheiden. Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Gemäss Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich der Amtsgeheimnisverletzung strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheim- nisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berech- tigtes Interesse hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer nicht ermächtigten Dritt- person zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Nach Art. 312 StGB macht sich des Amtsmissbrauchs strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an- dern einen Nachteil zuzufügen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG haben Parteien An- spruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 7.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdekammer schliesst sich den (in allen zentralen Aspekten deckungsgleichen) Argumenten des zuständigen Staats- anwalts, der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten an. Auf diese ein- lässlichen Darlegungen der Sach- und Rechtslage kann verwiesen werden (vorne E. 4, 5 und 6). Ihnen bleibt nur Weniges ergänzend beizufügen: Dem Beschwerde- führer kann nicht gefolgt werden, wenn er in den Repliken geltend macht, dass die Ausführungen insbesondere des Bundesgerichts hier nicht beachtet werden könn- ten. Im Gegenteil äussern sich diese prägnant zur Thematik und treffen den Nagel auf den Kopf. Auch trifft es nicht zu, dass der Beschuldigte irgendetwas – nament- lich seine Unschuld – beweisen müsste. Insoweit scheint der Beschwerdeführer das Wesen eines Strafverfahrens nicht erfasst zu haben. Strafrechtlich irrelevant ist ebenfalls die Frage, wie mit Blick auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK im Einzelnen die Interessenabwägung bei der Herausgabe von persönlichen Daten vorzunehmen ist, da – wie bereits erörtert – in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevan- tes Verhalten des Beschuldigten ersichtlich ist. Das Kenntnis-Nehmen und Kennt- nis-Geben von Prozesseingaben ist letztlich Ausfluss des rechtlichen Gehörs der 5 Parteien. Ausserdem bilden ärztliche Atteste in aller Regel Aktenbestandteil. Insge- samt bringt es das Bundesgericht auch aus strafrechtlicher Sicht mit deutlichen Worten auf den Punkt (________ [Aktennummer] vom ________ E. ________): Das Vorgehen des kantonalen Gerichts nach dem zweiten Ausstandsbegehren vom 16. April 2015 ist in keiner Weise zu beanstanden. So hatte der Beschwerdeführer das zweite, ausführlichere ärztliche Attest ohne Geheimhaltungsvorbehalt eingereicht, jedenfalls nicht explizit als nur zur Kenntnisnahme des Gerichts bestimmt. Er musste daher damit rechnen, dass auch die Gegenpartei Kenntnis davon erhielt, denn das Vorenthalten von Urkunden gegenüber einer Prozesspartei bedarf bestimmter Grün- de und stellt die Ausnahme dar. 7.3 Folglich sind mit Sicherheit weder Art. 312 oder Art. 320 StGB noch ein anderer Straftatbestand erfüllt und ist die Beschwerde materiell abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet, da er keinen entspre- chenden Antrag gestellt und seine Eingabe auf Amtspapier verfasst hat. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 22. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7